Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) sind wesentlicher Bestandteil unserer Verträge. Sie gelten in der vorliegenden Fassung sowohl für die Auftragsbestätigung (Vertragsinhalt), der sie beigefügt sind, als auch für alle weiteren Lieferungen, sofern zu deren Abschluss nicht eine neue Fassung überreicht wird. Die AVL gelten, soweit ihnen der Inhalt der Auftragsbestätigung nicht entgegensteht.
II. Angebot, Bestellung, Zusage
Unser Angebot ist freibleibend.
III. Preise
Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Alle bis zum Liefertermin neu hinzutretenden Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Fremdlieferteile, Löhne, Steuern, Abgaben, Beurkundungskosten, Gebühren usw., welche den Liefergegenstand mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers.
IV. Kalkulationsgrundlage
Diese AVL gehören zu den Grundlagen unserer Preiskalkulation.
V. Zahlungsbedingungen
-
(1) Die Zahlungen sind bar ohne Abzüge und im übrigen gemäß Auftragsbestätigung zu leisten.
(2) Ist Zahlung auf Wechselbasis vereinbart; so gehen Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank sowie Wechselnebenkosten zu Lasten des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn wir das Akzept nicht weiterreichen oder diskontieren lassen.
(3) Anzahlungen oder Zahlungsraten gelten nicht als Teilerfüllung, die Hergabe eines Akzeptes oder eines Schecks gilt erst mit der Einlösung als Zahlung. - (1) Überschreitet der Besteller die für die Zahlung oder Wechselhergabe festgelegten Termine
und Fristen (Fälligkeit), so ist er mit deren Ablauf in Zahlungsverzug. Von diesem Zeitpunkt an ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe der für offene Bankkredite zu zahlenden Zinsen und Kosten, mindestens aber von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Bei vereinbarter Ratenzahlung (auch auf Wechselbasis) sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung des gesamten Restes zu verlangen, falls der Besteller mit mehr als zwei Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 v.H. des ursprünglichen Gesamtbetrages in Verzug gerät. Verschlechtern sich die fi nanziellen Verhältnisse des Bestellers nach unserer Beurteilung wesentlich, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Sind bereits Teillieferungen erfolgt, so können wir nach unserer Wahl anstelle des Rücktritts vom Vertrage die weiteren Lieferungen einstellen. Der Besteller hat uns in diesen Fällen den entgangenen Gewinn und die entstandenen Unkosten zu ersetzen. - Die Aufrechnung mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
VI. Sicherstellung
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
- (1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller entstehenden Forderungen, auch wenn diese in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden, unser Eigentum.
(2) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Ware gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass unser Eigentum kraft Gesetzes auf den Besteller übergeht durch Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) oder dadurch, dass es wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wird (§ 947 Abs. 2 BGB) oder durch untrennbare Vermischung oder Vermengung (§§ 948, 947 Abs. 2 BGB), verschafft uns der Besteller mit Auftragsabschluss unwiderrufl ich das Miteigentum an der gesamten Sache für den Zeitpunkt, zu welchem unser Eigentum an der Ware erlischt. Wir erwerben das Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der gesamten Sache. Wir überlassen dem Besteller mit Auftragsabschluss unseren zukünftigen Miteigentumsanteil zur Verwahrung / Bearbeitung / Nutzung.
(3) Soll unsere Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden, so ist der Besteller Zinsen auf seine Kosten nach unserer Wahl eine Hypothek in gutem Range oder eine andere Sicherung zu bestellen. Genügt uns die bestellte Hypothek oder andere Sicherung nicht, so ist er verpfl ichtet, uns eine bessere Sicherung zu geben. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
werden durch die Bestellung einer Hypothek oder anderen Sicherung nicht berührt.
(4) Erlischt unser Eigentum an der Ware kraft Gesetzes zugunsten eines Dritten, der nicht Besteller ist, so haftet uns der Besteller dafür, dass der Dritte unsere Sicherstellung bewirkt. - (1) Die Forderungen des Bestellers aus dem etwaigen Weiterverkauf der Ware werden in Höhe
unserer Forderungen gegen den Besteller sicherungshalber mit Auftragsabschluss zwischen
dem Besteller und uns an uns abgetreten. Die Abtretung betrifft den erstrangigen Teil der Forderung
des Bestellers gegen seinen Käufer.
(2) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf berechtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Wir ziehen aber nicht ein, solange der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen. - Der Besteller und der jeweilige Besitzer unserer Ware (bzw. Eigentümer einer Sache, die mit unserem Pfandrecht belastet sind) sind verpfl ichtet, uns unverzüglich Meldung zu machen, sobald unsere Rechte durch Zwangsvollstreckung, drohenden Konkurs oder andere Einwirkungen gefährdet sind. Sie haben sich in diesen Fällen jeglicher Verfügung über die Ware zu enthalten, insbesondere dürfen sie diese nicht verarbeiten, vermischen oder mit anderen Sachen verbinden.
- Der Besteller bzw. jeweilige Besitzer hat die Ware ab Gefahrenübergang (VIII) gegen Transport-, Diebstahl-, Feuer- und andere Schäden bzw. Verluste in Höhe des Neuwertes des Liefergegenstandes zu versichern und die Versicherungsansprüche in Höhe unserer Restforderung an uns abzutreten. Über die erfolgte Abtretung hat er uns eine Bestätigung der Versicherung zuzustellen. Das gilt auch für die gesamte Sache in den Fällen VI. Ziffer 1) Absatz 2 undAbsatz 3.
- (1) Kommt der Besteller seinen Verpfl ichtungen verspätet oder gar nicht nach, so haftet er uns für einen etwaigen Schaden. Außerdem sind wir bei Verzug des Bestellers berechtigt, Risikozinsen bis zu 5 v.H. p.a. auf den Betrag zu fordern, der uns für die Ware noch zusteht. Unser Anspruch auf Erfüllung bleibt davon unberührt.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Sicherstellung wegen etwaiger Ansprüche gegen uns zu verweigern oder zurückzubehalten.
(3) Ist eine Lieferung noch nicht oder nur zum Teil erfolgt, so können wir sie bzw. den Rest zurückstellen, bis der Besteller seinen Verpfl ichtungen nachgekommen ist.
VII. Lieferfrist, Liefertermin
- (1) Wir sind nur dann verpfl ichtet, die Lieferfrist oder einen bestimmten Liefertermin einzuhalten, wenn der Besteller alle von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und etwaigen Zulieferungen rechtzeitig liefert sowie seine Verpfl ichtungen, insbesondere die Zahlungsbedingungen und unsere Sicherstellung, pünktlich einhält.
(2) Außerdem gelten Lieferfrist und Liefertermin vorbehaltlich aller innerhalb oder außerhalb unseres Werkes eintretenden, die rechtzeitige Bestellungsausführung hindernden Schwierigkeiten, soweit sie bei Absendung unserer Auftragsbestätigung noch nicht vorlagen (z.B. Krieg, Bürgerkrieg, jegliche Arbeitsstreitigkeiten, Energiebeschränkung, Beförderungsverzögerung, Betriebseinstellung oder -störung, Mangel an Material oder Arbeitskräften, Lieferungsverzug unserer Unterlieferanten, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes). Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns im Zeitpunkt ihres Eintretens in schuldhaftem Lieferverzug befi nden. Die Lieferfrist wird in diesen Fällen von uns unter Berücksichtigung auch der sonstigen Planung im Betrieb entsprechend verlängert. - Beträgt die Fristverlängerung im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses (Ziffer 1, Abs. 2) mehr als einen Monat oder hat uns der Besteller vor Beginn der Lieferfrist schriftlich darauf hingewiesen, dass er den Liefergegenstand bis zu einem bestimmten Termin benötigt, weil ihm sonst voraussichtlich ein Schaden erwachsen werde, so wird der Besteller über die Verlängerung von uns benachrichtigt. Die Pfl icht des Bestellers, uns auf den bestimmten Termin hinzuweisen, wird nicht durch die Nennung eines Liefertermins in der Auftragsbestätigung ersetzt.
- Für die Lieferung von Ersatzteilen gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn wir einen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist schriftlich zugesagt haben. Im übrigen liefern wir unverbindlich im Rahmen unserer Möglichkeiten.
VIII. Versand, Lagerung
- (1) Versand und Lagerung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf ihn mit Zugang der Versandbereitschaftsmeldung, spätestens aber acht Tage nach deren Abgang auf ihn über. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gehen nachträgliche Frachterhöhungen zu Lasten des Bestellers.
(2) Ist Versand auf Abruf vereinbart. so muss der Abruf innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Abrufbereitschaft erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr auf den Besteller über und wir berechnen als Lagergeld 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.
(3) Wir sind berechtigt, die Lagerung auch außerhalb unseres Betriebes durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des Bestellers vornehmen zu lassen.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist auch unsere Haftung sowie die unserer Betriebsangehörigen und der beauftragten Unternehmen für etwaige verschuldete Verluste oder Schäden ausgeschlossen, die während des Transportes oder der Lagerung an dem Liefergegenstand entstehen.
(5) Der Besteller ist verpfl ichtet, uns unverzüglich nach Empfang der Sendung etwaige Transport oder Lagerschäden mitzuteilen und uns auf Verlangen die Unterlagen zur Geltendmachung bei der Versicherung zu übersenden. Das gilt auch dann, wenn er die Sendung nicht durch uns hat versichern lassen. Jedes Säumnis geht zu seinen Lasten.
IX. Höhere Gewalt
Alle Fälle höherer Gewalt einschließlich Betriebsstörungen berechtigen uns, entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Entsprechendes gilt für Störungen durch Rohstoffmangel oder Mangel an ausreichender Transportkapazität, sowie Nichtbelieferung durch den Hersteller.
X. Erfüllung
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Oststeinbek.
- (1) Durch die Abnahme bestätigt uns der Besteller, dass wir den vereinbarten Liefergegenstand frei von erkennbaren Fehlern und mit den in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften geliefert haben.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfangnahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfangnahme, schriftlich an unsere Firma etwaige Beanstandungen – im einzelnen begründet – geltend macht.
XI. Gewährleistung
- (1) Die Mängelhaftung bezieht sich also nicht auf natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung.
(2) Für fehlerhafte Erzeugnisse unserer Vorlieferanten haften wir nur insoweit, als diese uns gegenüber haften und leisten. - Ist der Besteller fälligen Vertragsverpfl ichtungen nicht nachgekommen, so sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, bis er erfüllt hat.
- (1) Finden Mängelbeseitigungsarbeiten außerhalb unserer Firma, insbesondere im Ausland
oder mit unserer Zustimmung durch den Besteller oder fremde Unternehmen statt, so übernehmen wir die Kosten nur in der Höhe, in der sie in unserer Firma entstanden wären. Die darüber hinaus anfallenden Kosten – insbesondere für Monteurgestellung – gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Alle anderen oder weitergehenden Ansprüche und Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen (z.B. auf Wandlung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz einschließlich der Rechte aus §§ 478, 479 BGB sowie auf Ersatz von Schäden wegen Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung), gleichviel auf welche Grundlage sich die Ansprüche stützen. Das gilt auch für Schäden und Einbußen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Etwaige Ansprüche Dritter hält uns der Besteller von der Hand.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Hamburg, bei Hergabe von Wechseln gilt diese Vereinbarung als Inhalt des Wechsels. Zuständig ist nach unserer Wahl das Amtsgericht, das Landgericht oder die Kammer für Handelssachen.